Montag, 14. Oktober 2013

Amtsermittlungsgrundsatz im Verfahren § 1696 BGB


Im Verfahren nach § 1696 BGB haben die Gerichte im Hinblick auf das Kindeswohl dem Amtsermittlungsgrundsatz Rechnung zu tragen. Das hat zur Folge, dass das Gericht sich eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu verschaffen hat; keineswegs sind die Gerichte hierbei in jedem Fall gehalten, ein Sachverständigengutachten einzuholen (BVerfG FamRZ 2009, 1389).

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