Im Verfahren nach § 1696
BGB haben die Gerichte im Hinblick auf das Kindeswohl dem Amtsermittlungsgrundsatz
Rechnung zu tragen. Das hat zur Folge, dass das Gericht sich eine möglichst
zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu
verschaffen hat; keineswegs sind die Gerichte hierbei in jedem Fall gehalten,
ein Sachverständigengutachten einzuholen (BVerfG FamRZ 2009, 1389).
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