Deshalb ist ein so
einschneidender Eingriff in das Elternrecht wie die Entziehung der elterlichen Sorge nur dann zu rechtfertigen, wenn
ihm massiv belastende Erkenntnisse
zugrunde liegen und ein entsprechend hohes Gefährdungspotential
für das Kind festgestellt werden kann (OLG Hamm v. 08.06.2011 - 11-UF 46/11).
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