Die eigene
Willensbildung ist Ausdruck der Individualität und Persönlichkeit des Kindes, die ihrerseits dem
grundrechtlichen Schutz der Persönlichkeit und
der Menschenwürde unterliegen. Daher ist auch der Wille des Kindes, keinen Umgang haben zu wollen, zu beachten. Denn ein
gegen den ernsthaften Widerstand eines
Kindes erzwungener Umgang kann durch die Erfahrung
der Missachtung der eigenen Persönlichkeit größeren Schaden verursachen als Nutzen (KG Berlin v.
10.05.2010-19 UF 7/09; Brandenburg. OLG
v. 20.10.2009- 10 UF 177/08).
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