Montag, 14. Oktober 2013

Umgangsrecht vs. Persönlichkeitsrecht des Kindes


Ein klar geäußerter Wille des  Kindes besitzt keinen absoluten Vorrang vor dem Umgangsrecht des Elternteils, der den Umgang begehrte. (OLG Köln v. 25 .01.2010- 1 UF 188/09, 11-4 UF 188/09).

Es ist zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Kindes und dem Interesse des umgangsberechtigten Elternteils abzuwägen, wobei der Kindeswille mit zunehmendem Alter für die Entscheidung des Gerichts an Bedeutung gewinnt. ln jedem Fall hat das Gericht bei einer Anhörung des Kindes den Gründen für seinen entgegenstehenden Willen nachzugehen. Die Ablehnung des Umgangs seitens des Kindes ist beachtlich, wenn diese auf tatsächlichen Erlebnissen des Kindes beruht oder wenn das Kind aufgrund nicht verarbeiteter Vorgänge die durch die Besuchskontakte entstehende Konfliktsituation nicht zu bewältigen vermag. Darüber hinaus hat die Erzwingung eines Umgangrechts wenig Sinn.(OLG Hamm v. 04.04.2011 - 8 UF 161/10, 11-8 UF 161/10).

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