Ein klar geäußerter
Wille des Kindes besitzt keinen
absoluten Vorrang vor dem Umgangsrecht
des Elternteils, der den Umgang begehrte. (OLG Köln v. 25 .01.2010- 1 UF 188/09,
11-4 UF 188/09).
Es ist zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Kindes und dem Interesse
des umgangsberechtigten Elternteils
abzuwägen, wobei der Kindeswille mit zunehmendem Alter für die Entscheidung des Gerichts an Bedeutung gewinnt. ln
jedem Fall hat das Gericht bei einer Anhörung des Kindes den Gründen für seinen entgegenstehenden Willen
nachzugehen. Die Ablehnung des Umgangs
seitens des Kindes ist beachtlich, wenn diese auf tatsächlichen Erlebnissen des Kindes beruht oder wenn das Kind
aufgrund nicht verarbeiteter Vorgänge
die durch die Besuchskontakte entstehende Konfliktsituation
nicht zu bewältigen vermag. Darüber hinaus hat die Erzwingung eines Umgangrechts wenig Sinn.(OLG Hamm v. 04.04.2011
- 8 UF 161/10, 11-8 UF 161/10).
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen