Montag, 14. Oktober 2013

Kindeswohl, statt Sanktionen


Aus der grundrechtlichen Gewährleistung des Elternrechts wie auch aus der Verpflichtung des Staates, über dessen Ausübung im Interesse des Kindeswohls zu wachen, ergeben sich auch Folgerungen für das Verfahrensrecht und seine Handhabung im Sorgerechtsverfahren. Die Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ist nicht an eine Sanktion des Fehlverhaltens eines Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren (BVerfG v. 18.05.2009, s.o.)

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