Aus der grundrechtlichen
Gewährleistung des Elternrechts wie auch aus der Verpflichtung des Staates, über dessen Ausübung im Interesse des Kindeswohls zu wachen, ergeben sich auch
Folgerungen für das Verfahrensrecht
und seine Handhabung im Sorgerechtsverfahren. Die Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ist nicht an eine Sanktion
des Fehlverhaltens eines Elternteils,
sondern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren
(BVerfG v. 18.05.2009, s.o.)
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