Die Fachgerichte haben im vorliegenden Fall ein
Verfahren gewählt, das keine geeignete
zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl
orientierte Entscheidung ergab, weil die Ermittlung der Sachverhalte bedeutsame Gesichtspunkte für das
Kindeswohl außer acht ließ. Sie haben bei
ihren Abwägungen Gesichtspunkte den Ausschlag geben lassen, die den Eindruck hinterlassen, dass hier
Fehlverhalten der Mutter sanktioniert werden
sollten, die wiederum keinen nachweisbaren Bezug für eine konkrete, dauerhafte
Kindeswohlgefährdung erkennen ließen (so auch BVerfG v. 18.05.2009 BvR 142/09, wo bemängelt wurde, dass die Sorgerechtsentscheidung in kaum verhohlener
Deutlichkeit als Sanktion für ein Fehlverhalten eines Elternteils gedacht
war; s.a. VerfGH des Freistaates Sachsen v. 18.04.2011- Vf.122-IV-10).
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