Montag, 14. Oktober 2013

Keine Sanktionen für vermeintliches Fehlverhalten


Die Fachgerichte haben im vorliegenden Fall ein Verfahren gewählt, das keine geeignete zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung ergab, weil die Ermittlung der Sachverhalte bedeutsame Gesichtspunkte für das Kindeswohl außer acht ließ. Sie haben bei ihren Abwägungen Gesichtspunkte den Ausschlag geben lassen, die den Eindruck hinterlassen, dass hier Fehlverhalten der Mutter sanktioniert werden sollten, die wiederum keinen nachweisbaren  Bezug für eine konkrete, dauerhafte Kindeswohlgefährdung erkennen ließen (so auch BVerfG v. 18.05.2009 BvR 142/09, wo bemängelt wurde, dass die Sorgerechtsentscheidung in kaum verhohlener Deutlichkeit  als Sanktion für ein Fehlverhalten eines Elternteils gedacht war; s.a. VerfGH des Freistaates Sachsen  v.  18.04.2011- Vf.122-IV-10).

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