Montag, 14. Oktober 2013

Nachteile müssen ggf. in Kauf genommen werden


Der Entzug der elterlichen Sorge als stärkster Eingriff in das Elternrecht berührt auch das Persönlichkeitsrecht der Eltern aus Art. 2 Abs. 1 GG, da damit die familiengerichtliche Feststellung verbunden ist, die Eltern hätten bei der Erziehung ihres Kindes versagt. Es gehört nicht zur Ausübung des Wächteramtes des Staates, für eine bestmögliche Förderung des Kindes zu sorgen. Vielmehr wird auch in Kauf genommen, dass Kinder durch den Entschluss der Eltern wirkliche oder vermeintliche Nachteile erleiden (BVerfG v.  19.12.2007 -1BvR 2681/07).

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