Der Entzug der
elterlichen Sorge als stärkster Eingriff in das Elternrecht berührt auch das Persönlichkeitsrecht der
Eltern aus Art. 2 Abs. 1 GG, da damit
die familiengerichtliche Feststellung verbunden ist, die Eltern hätten bei der Erziehung ihres Kindes versagt. Es
gehört nicht zur Ausübung des Wächteramtes des Staates, für eine bestmögliche Förderung des Kindes zu sorgen. Vielmehr wird auch in Kauf
genommen, dass Kinder durch den Entschluss
der Eltern wirkliche oder vermeintliche Nachteile erleiden (BVerfG v.
19.12.2007 -1BvR 2681/07).
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen