Entspringt die
Ablehnung dem wahren Kindeswillen, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob dieser Wille durch eine ungewollte Weitergabe der eigenen ablehnenden Einstellung der Kindesmutter oder gar
durch deren gezielte
Beeinflussung entwickelt worden ist (Brandenburg. OLG v.
20.10.2009 - 10
UF 177/08).
Selbst
eine feststellbare Verinnerlichung der von einer Mutter induzierten Inhalte macht deutlich, dass
"Bewertungen, also auch Abwertungen, Ängste und Zielintentionen der beeinflussenden Person in die eigenen
Einstellungen, Gefühle und
Willensbestandteile des Kindes integriert worden sind. Sie sind in das individuelle Selbstkonzept
übernommen worden. Ablehnungen und Ängste
werden gefühlt, Ziele werden vertreten und angestrebt im Sinne eigener Intentionen" (Harry Dettenborn
und Eginhard Walter, Familienrechtspsychologie,
München 2002, S.83ff). Sie gehören dann zur eigenen
Identität eines Kindes.
Nur wenn die behauptete manipulierte Äußerung des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entspricht oder seinerseits zu einer Kindeswohlgefährdung führen würde, wäre es gerechtfertigt, einen evtl. beeinflussten Kindeswillen unberücksichtigt zu lassen. Im Übrigen setzt ein stabiler Kindeswille voraus, dass eine Willenstendenz über eine gewisse Zeit, auch unter unterschiedlichen Umständen, beibehalten wird. (KG v . 14.11.2012-13 UF 141/12).
Nur wenn die behauptete manipulierte Äußerung des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entspricht oder seinerseits zu einer Kindeswohlgefährdung führen würde, wäre es gerechtfertigt, einen evtl. beeinflussten Kindeswillen unberücksichtigt zu lassen. Im Übrigen setzt ein stabiler Kindeswille voraus, dass eine Willenstendenz über eine gewisse Zeit, auch unter unterschiedlichen Umständen, beibehalten wird. (KG v . 14.11.2012-13 UF 141/12).
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