Montag, 14. Oktober 2013
Kindeswille rechtzeitig beachten
Der zu beachtende Wille des Kindes muss nicht erst durch erkennbare psychische Schäden Bestätigung finden, um triftige Kindeswohlgründe ernst zu nehmen. (BVerfG v. 27.06.2008- 1 BvR 311/08).
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