Der Grundrechtsschutz
ist auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen.
Das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestal-tung geeignet und angemessen sein, um der Durchsetzung der
materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll
zu dienen (BVerfG v. 19.12.2007,
s.o.).
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen