Montag, 14. Oktober 2013

Entzug eS als Disziplinarmittel


Die Entziehung bzw. Vorenthaltung der Elterlichen Sorge als Disziplinarmittel (Brandenburg. OLG v. 25.04.2013 – 9 UF 36/13) ist nicht die Aufgabe des Gerichts und wird den Anforderungen einer Abwägung im Rahmen des  Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht gerecht.

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