Die Entziehung bzw. Vorenthaltung der Elterlichen
Sorge als Disziplinarmittel (Brandenburg. OLG v. 25.04.2013 – 9 UF 36/13) ist
nicht die Aufgabe des Gerichts und wird den Anforderungen einer Abwägung im
Rahmen des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht gerecht.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen